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   BVerfG, 05.09.2002 - 2 BvR 995/02   

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BVerfG, 05.09.2002 - 2 BvR 995/02 (https://dejure.org/2002,6362)
BVerfG, Entscheidung vom 05.09.2002 - 2 BvR 995/02 (https://dejure.org/2002,6362)
BVerfG, Entscheidung vom 05. September 2002 - 2 BvR 995/02 (https://dejure.org/2002,6362)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2002 - 2 BvR 995/02
    Dieses hat den ihm bei der Feststellung des Tatbestandes "politisch Verfolgter" eingeräumten Wertungsrahmen eingehalten und auch der asylspezifischen, verfassungsrechtlich verbürgten Ermittlungs- und Aufklärungspflicht genügt (vgl. BVerfGE 76, 143 ).

    Dass das Verwaltungsgericht mit dieser - von der des Oberverwaltungsgerichts Münster möglicherweise abweichenden - Einschätzung den ihm offen stehenden Wertungsrahmen (vgl. BVerfGE 76, 143 ) überschritten habe, wird in der Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert dargelegt.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2002 - 2 BvR 995/02
    Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerwG, 19.09.2001 - 1 B 158.01
    Auszug aus BVerfG, 05.09.2002 - 2 BvR 995/02
    Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen ab; jedenfalls muss der Nachweis plausibel und nachvollziehbar sein und der Verweis auf vorhandene Gutachten und Auskünfte dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten seien (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. September 2001, AuAS 2001, S. 263 und Beschluss vom 27. Februar 2001, a.a.O.).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Zu der Geeignetheit der Risikoanalyse liegen bereits Gutachten, fachliche Stellungnahmen und Auskünfte vor, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 - juris Rn. 11 und vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 - BVerfGK 13, 294 ; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ.
  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

    In diesem Sinne ist ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts regelmäßig ungeeignet oder doch jedenfalls unzureichend, wenn es offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen aufkommen lässt, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche enthält, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige fachliche Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 -, JURIS; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 29.67 -, BVerwGE 31, 149; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, S. 268; Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 -, NJW 1986, S. 2268 ; Breunig, in: Posser/Wolff (Hrsg.), BeckOK VwGO, § 86 Rn. 84 ff. ).
  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2389/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

    In diesem Sinne ist ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts regelmäßig ungeeignet oder doch jedenfalls unzureichend, wenn es offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen aufkommen lässt, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 -, JURIS; BVerwGE 31, 149; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, S. 268; Breunig, in: Posser/Wolff (Hrsg.), BeckOK VwGO, § 86 Rn. 84 ff. ).
  • VGH Bayern, 28.08.2019 - 8 N 17.523

    Wasserrecht - Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Schwangau

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich die Antragstellerin beruft (B.v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 - BayVBl. 1994, 143 = juris Rn. 22), betraf einen anders gelagerten Sachverhalt; dort hatte das Gericht anderweitig erstellte Gutachten im Wege des Urkundsbeweises beigezogen (vgl. andererseits BVerfG, B.v. 5.9.2002 - 2 BvR 995/02 - juris Rn. 11; B.v. 10.8.2001 - 2 BvR 1238/00 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 26.06.2020 - 7 BN 3.19

    Normenkontrollstreit um eine Rechtsverordnung über die Neufestsetzung eines

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Folgezeit - worauf der Verwaltungsgerichtshof zutreffend abhebt - nicht mehr auf den genannten Beschluss bezogen, sondern ist ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt unter Hinweis darauf, dass die Einholung weiterer Gutachten in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder unter Verweis auf eigene Sachkunde des Gerichts abgelehnt werden könne (so insbesondere in asylrechtlichen Streitigkeiten, BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 1238/00 - juris Rn. 5 und vom 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 8 und vom 27. Februar 2001 - 1 B 206.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46 S. 7; nunmehr auch Beschluss vom 17. September 2019 - 1 B 43.19 - BayVBl 2020, 201 Rn. 44 f., 48; sowie Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Stand 1. März 2019, § 78 Rn. 389 ff., 389.7 f. und Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, vor § 78 Rn. 129; zum Fachplanungsrecht siehe BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen, 06.05.2019 - 5 A 1015/18

    Güteverhandlung, Erkenntnismittel, Konkretisierungsgebot; Beweisantrag, Auskunft,

    Jedoch verstößt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1997/15 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur st. Rspr.; BVerfG, Beschl. v. 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 -, juris Rn. 11).17 Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V. m. § 412 Abs. 1 ZPO.

    Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen ab; jedenfalls muss der Nachweis plausibel und nachvollziehbar sein und der Verweis auf vorhandene Gutachten und Auskünfte dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten seien (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 -, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 26.06.2020 - 7 BN 4.19

    Normenkontrollstreit um eine Rechtsverordnung über die Neufestsetzung eines

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Folgezeit - worauf der Verwaltungsgerichtshof zutreffend abhebt - nicht mehr auf den genannten Beschluss bezogen, sondern ist ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt unter Hinweis darauf, dass die Einholung weiterer Gutachten in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder unter Verweis auf eigene Sachkunde des Gerichts abgelehnt werden könne (so insbesondere in asylrechtlichen Streitigkeiten, BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 1238/00 - juris Rn. 5 und vom 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 8 und vom 27. Februar 2001 - 1 B 206.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46 S. 7; nunmehr auch Beschluss vom 17. September 2019 - 1 B 43.19 - BayVBl 2020, 201 Rn. 44 f., 48; sowie Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Stand 1. März 2019, § 78 Rn. 389 ff., 389.7 f. und Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, vor § 78 Rn. 129; zum Fachplanungsrecht siehe BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen, 08.06.2022 - 5 A 862/20

    Existenzsicherung; Familienangehörige; Beweisantrag; rechtliches Gehör

    Jedoch verstößt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1997/15 -, juris Rn. 15 m. w. N. zur st. Rspr.; BVerfG, Beschl. v. 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 -, juris Rn. 11).

    Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen ab; jedenfalls muss der Nachweis plausibel und nachvollziehbar sein und der Verweis auf vorhandene Gutachten und Auskünfte dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten seien (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 -, juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 13.12.2011 - 2 B 07.377

    Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs durch großflächigen

    Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist in der Regel dann erforderlich, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung insbesondere deshalb aufdrängt, weil das bereits vorliegende Gutachten für seine Überzeugungsbildung ungeeignet oder unzureichend ist, weil es erkennbare Mängel enthält, beispielsweise von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt (vgl. BVerwG vom 13.3.1992 NVwZ 1993, 268; BVerfG vom 5.9.2002 Az. 2 BvR 995/02 - juris).
  • BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 4.21

    Keine Pflicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

    Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2002 - 2 BvR 995/02 - juris Rn. 11 und vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 - BVerfGK 13, 294 ; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ.
  • BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 5.21

    Auslegung und Anwendung des landesrechtlichen Aufwandsüberschreitungsverbots nach

  • VGH Bayern, 07.12.2012 - 14 ZB 12.30385

    Asylverfahren; Iran

  • VGH Bayern, 09.09.2008 - 11 ZB 08.30289

    Keine Verletzung des Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs durch

  • OVG Sachsen, 23.03.2020 - 3 A 389/19

    Asyl; Indien; grundsätzliche Bedeutung; Darlegung; allgemeine Klärung;

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2011 - 8 LA 14/11

    Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Zur mangelnden grundsätzlichen

  • VGH Bayern, 05.12.2011 - 1 ZB 10.2435

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Planungshoheit; Verfahrensfehler geltend

  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 14 ZB 12.30403

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • VGH Bayern, 06.07.2009 - 11 ZB 08.30309

    In Deutschland zum Christentum konvertierter Alevit

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